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(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmanns als Vorstand des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor unterstellt.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmanns als Vorstand des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor unterstellt.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.