§ 4 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder in denjenigen Angelegenheiten, die gemäß Art§ 4 Bgld. 59 AbsBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. 2 und Art. 72 Abs. 2 L-VG einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, diesen Mitgliedern der Landesregierung unterstellt.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.

(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmanns als Vorstand des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor unterstellt.

(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder in denjenigen Angelegenheiten, die gemäß Art§ 4 Bgld. 59 AbsBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. 2 und Art. 72 Abs. 2 L-VG einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, diesen Mitgliedern der Landesregierung unterstellt.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.

(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmanns als Vorstand des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor unterstellt.

(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.

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