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(2) Die Zahl der Referate, ihren Aufgabenbereich und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau - mit Zustimmung des Landesamtsdirektors - in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann grundsätzliche Bestimmungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 2 erlassenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist bei der Erlassung der Geschäftseinteilung an diese Grundsätze gebunden.
(2) Die Zahl der Referate, ihren Aufgabenbereich und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau - mit Zustimmung des Landesamtsdirektors - in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann grundsätzliche Bestimmungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 2 erlassenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist bei der Erlassung der Geschäftseinteilung an diese Grundsätze gebunden.