§ 6 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann/ Bezirkshauptfrau zu bestellen§ 6 Bgld. Wird eine Frau für die Funktion des Bezirkshauptmanns bestellt, führt sie die Verwendungsbezeichnung „Bezirkshauptfrau”BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

(2) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er/ sie ist Vorgesetzter/ Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Als Vorstand/ Vorständin der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann/ der Bezirkshauptfrau auch die Leitung des inneren Dienstes. Als Leiter/ Leiterin des inneren Dienstes hat er/ sie insbesondere für eine sachgerechte Verwendung der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten zu sorgen, darauf zu achten, dass Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitskräfte stets voll ausgelastet sind. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in der Bezirkshauptmannschaft zu sorgen; zu diesem Zweck hat er/ sie insbesondere das Recht zur Akteneinsicht in sämtliche Akten der Bezirkshauptmannschaft und zur fortlaufenden Überwachung der von den einzelnen Referaten zu besorgenden Geschäfte. Über die Gewährung von Akteneinsicht sowie über die Übersendung von Akten jeweils zum Zweck der Strafrechtspflege ist der Landesamtsdirektor unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor von sich aus Bericht zu erstatten.

(4) Der Landeshauptmann hat nach Anhörung des Landesamtsdirektors und des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau für den Fall der Verhinderung des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau aus dem Kreise der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin zu bestellen. Bei Verhinderung des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau gehen alle ihm/ ihr obliegenden Aufgaben auf diese Person über. Wurde kein Stellvertreter/ keine Stellvertreterin bestellt, so hat - sofern der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau nicht mit Zustimmung des Landesamtsdirektors eine abweichende Regelung getroffen hat - der/ die dem Dienstalter nach nächstfolgende der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete die Stellvertretung wahrzunehmen.

(5) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat für den Fall der Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau als auch des Stellvertreters/ der Stellvertreterin durch Dienstanweisung entsprechende Vorsorge zu treffen.

(6) Ist ein Bezirkshauptmann/ eine Bezirkshauptfrau voraussichtlich länger als drei Monate an der Dienstausübung verhindert oder ist das Amt des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau vakant (insbesondere als Folge des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ablebens), so hat der Landesamtsdirektor

1.

den Stellvertreter/ die Stellvertreterin des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau für die Dauer der Verhinderung oder der Vakanz mit der Führung der Geschäfte der Bezirkshauptmannschaft zu betrauen; der Stellvertreter/ die Stellvertreterin führt für diese Zeit die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsführender Bezirkshauptmann”/ „Geschäftsführende Bezirkshauptfrau”; sowie

2.

für die Dauer dieser Verhinderung oder Vakanz einen Landesbediensteten/ eine Landesbedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zum Stellvertreter/ zur Stellvertreterin des Geschäftsführenden Bezirkshauptmanns/ der Geschäftsführenden Bezirkshauptfrau zu bestellen.

Betrauungen gemäß Z 1 und Bestellungen gemäß Z 2 enden mit dem Wiederantritt oder Antritt des Dienstes des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau.

(7) Im Rahmen seiner/ ihrer Befugnisse gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau - oder sind auf Grund seiner/ ihrer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete - insbesondere auch zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, berechtigt.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann/ Bezirkshauptfrau zu bestellen§ 6 Bgld. Wird eine Frau für die Funktion des Bezirkshauptmanns bestellt, führt sie die Verwendungsbezeichnung „Bezirkshauptfrau”BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

(2) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er/ sie ist Vorgesetzter/ Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Als Vorstand/ Vorständin der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann/ der Bezirkshauptfrau auch die Leitung des inneren Dienstes. Als Leiter/ Leiterin des inneren Dienstes hat er/ sie insbesondere für eine sachgerechte Verwendung der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten zu sorgen, darauf zu achten, dass Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitskräfte stets voll ausgelastet sind. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in der Bezirkshauptmannschaft zu sorgen; zu diesem Zweck hat er/ sie insbesondere das Recht zur Akteneinsicht in sämtliche Akten der Bezirkshauptmannschaft und zur fortlaufenden Überwachung der von den einzelnen Referaten zu besorgenden Geschäfte. Über die Gewährung von Akteneinsicht sowie über die Übersendung von Akten jeweils zum Zweck der Strafrechtspflege ist der Landesamtsdirektor unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor von sich aus Bericht zu erstatten.

(4) Der Landeshauptmann hat nach Anhörung des Landesamtsdirektors und des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau für den Fall der Verhinderung des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau aus dem Kreise der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin zu bestellen. Bei Verhinderung des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau gehen alle ihm/ ihr obliegenden Aufgaben auf diese Person über. Wurde kein Stellvertreter/ keine Stellvertreterin bestellt, so hat - sofern der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau nicht mit Zustimmung des Landesamtsdirektors eine abweichende Regelung getroffen hat - der/ die dem Dienstalter nach nächstfolgende der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete die Stellvertretung wahrzunehmen.

(5) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat für den Fall der Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau als auch des Stellvertreters/ der Stellvertreterin durch Dienstanweisung entsprechende Vorsorge zu treffen.

(6) Ist ein Bezirkshauptmann/ eine Bezirkshauptfrau voraussichtlich länger als drei Monate an der Dienstausübung verhindert oder ist das Amt des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau vakant (insbesondere als Folge des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ablebens), so hat der Landesamtsdirektor

1.

den Stellvertreter/ die Stellvertreterin des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau für die Dauer der Verhinderung oder der Vakanz mit der Führung der Geschäfte der Bezirkshauptmannschaft zu betrauen; der Stellvertreter/ die Stellvertreterin führt für diese Zeit die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsführender Bezirkshauptmann”/ „Geschäftsführende Bezirkshauptfrau”; sowie

2.

für die Dauer dieser Verhinderung oder Vakanz einen Landesbediensteten/ eine Landesbedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zum Stellvertreter/ zur Stellvertreterin des Geschäftsführenden Bezirkshauptmanns/ der Geschäftsführenden Bezirkshauptfrau zu bestellen.

Betrauungen gemäß Z 1 und Bestellungen gemäß Z 2 enden mit dem Wiederantritt oder Antritt des Dienstes des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau.

(7) Im Rahmen seiner/ ihrer Befugnisse gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau - oder sind auf Grund seiner/ ihrer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete - insbesondere auch zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, berechtigt.

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