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(2) Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben die nach der Geschäftseinteilung ihrem Referat zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Referats unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Einstufung und ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen. Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben für eine ordnungsgemäße, zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck haben sie den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(2) Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben die nach der Geschäftseinteilung ihrem Referat zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Referats unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Einstufung und ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen. Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben für eine ordnungsgemäße, zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck haben sie den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.