§ 7 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat für jedes Referat auf Grund ihrer dienstlichen Fähigkeiten - insbesondere auch im Hinblick auf die von ihnen erworbene Aus- und Weiterbildung - geeignete Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft als Referatsleiter/ Referatsleiterinnen zu bestellen§ 7 Bgld. Diese Personen sind den dem jeweiligen Referat zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugtBGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

(2) Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben die nach der Geschäftseinteilung ihrem Referat zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Referats unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Einstufung und ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen. Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben für eine ordnungsgemäße, zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck haben sie den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau hat für jedes Referat auf Grund ihrer dienstlichen Fähigkeiten - insbesondere auch im Hinblick auf die von ihnen erworbene Aus- und Weiterbildung - geeignete Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft als Referatsleiter/ Referatsleiterinnen zu bestellen§ 7 Bgld. Diese Personen sind den dem jeweiligen Referat zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugtBGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

(2) Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben die nach der Geschäftseinteilung ihrem Referat zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Referats unter Berücksichtigung ihrer dienstrechtlichen Einstufung und ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen. Die Referatsleiter/ Referatsleiterinnen haben für eine ordnungsgemäße, zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck haben sie den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten