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(2) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3) Übertragungen nach Abs§ 8 Bgld. 1 und 2 müssen schriftlich verfasst werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Erledigungen nach Abs. 1 und 2 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen/ deren Namen.
(4) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau (§ 6 Abs. 2) wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
(2) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3) Übertragungen nach Abs§ 8 Bgld. 1 und 2 müssen schriftlich verfasst werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Erledigungen nach Abs. 1 und 2 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen/ deren Namen.
(4) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau (§ 6 Abs. 2) wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.