§ 8 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Referatsleitern/ Referatsleiterinnen alle oder bestimmte Gruppen der nach der Geschäftseinteilung von ihrem Referat zu besorgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

(3) Übertragungen nach Abs§ 8 Bgld. 1 und 2 müssen schriftlich verfasst werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Erledigungen nach Abs. 1 und 2 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen/ deren Namen.

(4) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau (§ 6 Abs. 2) wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
(1) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Referatsleitern/ Referatsleiterinnen alle oder bestimmte Gruppen der nach der Geschäftseinteilung von ihrem Referat zu besorgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

(3) Übertragungen nach Abs§ 8 Bgld. 1 und 2 müssen schriftlich verfasst werdenBGBG seit 13.06.2019 weggefallen. Erledigungen nach Abs. 1 und 2 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann/ von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen/ deren Namen.

(4) Der Bezirkshauptmann/ die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns/ der Bezirkshauptfrau (§ 6 Abs. 2) wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.

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