§ 10 Bgld. BGBG (weggefallen)

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
Der Landeshauptmann hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die den Geschäftsgang in den Bezirkshauptmannschaften regelt§ 10 Bgld. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Posteingang und den Postausgang;

2.

die Aufteilung der Geschäftsstücke;

3.

die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung;

4.

die Genehmigung und die Fertigung von Akten;

5.

die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur;

6.

die Art und Form des Schriftverkehrs sowie

7.

die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten.

BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 13.06.2019
Der Landeshauptmann hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die den Geschäftsgang in den Bezirkshauptmannschaften regelt§ 10 Bgld. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Posteingang und den Postausgang;

2.

die Aufteilung der Geschäftsstücke;

3.

die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung;

4.

die Genehmigung und die Fertigung von Akten;

5.

die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur;

6.

die Art und Form des Schriftverkehrs sowie

7.

die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten.

BGBG seit 13.06.2019 weggefallen.

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