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(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß Gegenstände des eigenen Wirkungsbereiches über die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten hinaus den Bezirksvorstehern übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung übertragen.
(5) Die Bezirksvorsteher können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen.
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(3) Der Bezirksvorsteher hat die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des § 79 Abs. 2 auch den Bezirksvorstehern oder Mitgliedern der Bezirksvertretung zur Besorgung übertragen.
(5) Die Bezirksvorsteher können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen.