§ 106 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.

(2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).

(3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.
  2. (2)Absatz 2Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (Paragraph 49,).
  3. (3)Absatz 3Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
(1) Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, dem Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.

(2) Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).

(3) Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe), den Krankenanstaltenverbund oder in Unternehmungen eingeteilt.
  2. (2)Absatz 2Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (§ 49).Diese Geschäftsgruppen sind den Verwaltungsgruppen anzupassen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden (Paragraph 49,).
  3. (3)Absatz 3Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor, der für die Geschäftsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Bürgermeister und mit ihm dem Gemeinderat verantwortlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Wirkungskreises der amtsführenden Stadträte gegenüber dem Magistratsdirektor sind in der Geschäftsordnung des Magistrats zu treffen.

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