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(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2015, | |||||||||
2. | Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69, | |||||||||
3. | Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, | |||||||||
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(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2015, | |||||||||
2. | Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, BGBl. I Nr. 69, | |||||||||
3. | Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, | |||||||||
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