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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 Abs. 13 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 11 Abs. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, mit Ausnahme des § 6a Abs. 11, außer Kraft.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) § 6a Abs. 11 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 Abs. 13 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 11 Abs. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, mit Ausnahme des § 6a Abs. 11, außer Kraft.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) § 6a Abs. 11 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.