§ 52 TKJHG Inkrafttreten

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 Abs. 13 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 11 Abs. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, mit Ausnahme des § 6a Abs. 11, außer Kraft.

(4) (Landesverfassungsbestimmung) § 6a Abs. 11 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 20.12.2013 bis 30.04.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11 Abs. 13 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 11 Abs. 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, mit Ausnahme des § 6a Abs. 11, außer Kraft.

(4) (Landesverfassungsbestimmung) § 6a Abs. 11 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

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