§ 6 Bgld. PBÜ-G Diensthoheit und Dienstaufsicht

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
§ 6

Diensthoheit und Dienstaufsicht

(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesbeamtinnen oder Landesbeamten. Der Instanzenzug gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz geht an die Landesregierung. Diese übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die nach den Dienstrechtsgesetzen der Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

3.

allgemeine Auslegungs- und Anwendungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges,

4.

Ernennungen,

5.

die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten,

6.

der Widerruf der Zuweisung (§ 4).

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. Ausgenommen sind folgende Angelegenheiten:

1.

die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

3.

allgemeine Auslegungs- und Anwendungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges,

4.

die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land,

5.

Überstellungen,

6.

die Beendigung des Dienstverhältnisses der oder des zugewiesenen Landesvertragsbediensteten,

7.

der Widerruf der Zuweisung (§ 4).

(4) Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesvertragsbediensteten mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber betraut.

(53) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.

(6) Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Rechtsträgers sind Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes oder zum Geschäftsführer widerrufen, wenn das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer eine Weisung im Sinne des ersten Satzes nicht befolgt.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.03.2004 bis 30.09.2005
§ 6

Diensthoheit und Dienstaufsicht

(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesbeamtinnen oder Landesbeamten. Der Instanzenzug gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz geht an die Landesregierung. Diese übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die nach den Dienstrechtsgesetzen der Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

3.

allgemeine Auslegungs- und Anwendungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges,

4.

Ernennungen,

5.

die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten,

6.

der Widerruf der Zuweisung (§ 4).

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. Ausgenommen sind folgende Angelegenheiten:

1.

die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

3.

allgemeine Auslegungs- und Anwendungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges,

4.

die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land,

5.

Überstellungen,

6.

die Beendigung des Dienstverhältnisses der oder des zugewiesenen Landesvertragsbediensteten,

7.

der Widerruf der Zuweisung (§ 4).

(4) Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesvertragsbediensteten mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber betraut.

(53) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.

(6) Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Rechtsträgers sind Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes oder zum Geschäftsführer widerrufen, wenn das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer eine Weisung im Sinne des ersten Satzes nicht befolgt.

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