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(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 120 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 129g Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
(4) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.