§ 129c WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungsausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 3025 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn einEin solcher Missstand muss einen Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem achtzehn Jahre abvor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhandenaufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.

(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.12.2021

(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungsausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 3025 Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn einEin solcher Missstand muss einen Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem achtzehn Jahre abvor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhandenaufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.

(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.

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