§ 2 TDSG 2014 (weggefallen)

Datenschutzgesetz 2014 - TDSG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Datenanwendungen im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr im Ausland anzuwenden, wenn Daten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land Tirol gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers verwendet werden§ 2 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenanwendung im Land Tirol anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereiches mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land Tirol zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land Tirol gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.07.2018
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Datenanwendungen im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr im Ausland anzuwenden, wenn Daten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land Tirol gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers verwendet werden§ 2 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenanwendung im Land Tirol anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereiches mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land Tirol zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land Tirol gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

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