§ 4 TDSG 2014 (weggefallen)

Datenschutzgesetz 2014 - TDSG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der

a)

in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

b)

in Formen des Privatrechts eingerichtet und in Vollziehung der Gesetze tätig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs§ 4 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung dem privaten Bereich zuzurechnen.

(3) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde (§ 6) zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Rahmen der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.07.2018
(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der

a)

in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

b)

in Formen des Privatrechts eingerichtet und in Vollziehung der Gesetze tätig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs§ 4 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung dem privaten Bereich zuzurechnen.

(3) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde (§ 6) zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Rahmen der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

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