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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen, wer
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(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 DSG 2000 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht7 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.
(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen, wer
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(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 DSG 2000 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht7 TDSG 2014 seit 17.07.2018 weggefallen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.
(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.