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(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 Nr. L 281, S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. 2003 Nr. L 284, S. 1, umgesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 Nr. L 281, S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. 2003 Nr. L 284, S. 1, umgesetzt.