§ 5 WFfG Datenverwendung

Wiener Frühförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Besuchspflicht ist von der Behörde mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die der Besuchspflicht unterliegen und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.

Dieses Verzeichnis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vor- und Nachnamen des Kindes und der Erziehungsberechtigten

2.

Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Erziehungsberechtigten.

Der Stadtschulrat für Wien ist ermächtigt, die im Zuge der Erstellung der Schulpflichtmatrik verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder der Behörde zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, dem Stadtschulrat für Wien die im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Zweck der Erstellung der Schulpflichtmatrik zu übermitteln.

Die für die Erstellung der Schulpflichtmatrik gemäß § 16 Schulpflichtgesetz 1985 BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 zuständige Stelle ist ermächtigt und verpflichtet, die im Zuge der Erstellung der Schulpflichtmatrik verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder der Behörde zu übermitteln..

(2) Die Träger der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, folgende Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten und an die Behörde zu übermitteln:

1.

Vor- und Nachnamen des Kindes und der Erziehungsberechtigten

2.

Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Erziehungsberechtigten

4.

Anwesenheitszeiten

5.

Ein- und Austrittsdatum.

Diese Daten sind von der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Die Behörde hat zum Nachweis der berechtigten Nichterfüllung der Besuchspflicht die Daten gemäß Abs. 1 derjenigen Kinder, die gemäß § 4 von der Besuchspflicht ausgenommen sind, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten. Zu diesem Zweck sind die Daten über die Schuleinschreibung und den vorzeitigen Schulbesuch (§ 4 Abs. 1 Z 1) von der zuständigen Stelle an die Behörde zu übermitteln.

(4) Zur Sicherstellung des beitragsfreien Besuches im Sinne des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 sind die Träger der elementaren Bildungseinrichtungen und die Behörde ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln. Die zur Gewährung von Förderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Stand vor dem 28.06.2019

In Kraft vom 10.05.2019 bis 28.06.2019

(1) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Besuchspflicht ist von der Behörde mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die der Besuchspflicht unterliegen und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.

Dieses Verzeichnis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vor- und Nachnamen des Kindes und der Erziehungsberechtigten

2.

Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Erziehungsberechtigten.

Der Stadtschulrat für Wien ist ermächtigt, die im Zuge der Erstellung der Schulpflichtmatrik verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder der Behörde zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, dem Stadtschulrat für Wien die im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Zweck der Erstellung der Schulpflichtmatrik zu übermitteln.

Die für die Erstellung der Schulpflichtmatrik gemäß § 16 Schulpflichtgesetz 1985 BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 zuständige Stelle ist ermächtigt und verpflichtet, die im Zuge der Erstellung der Schulpflichtmatrik verarbeiteten Daten der besuchspflichtigen Kinder der Behörde zu übermitteln..

(2) Die Träger der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, folgende Daten der besuchspflichtigen Kinder zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten und an die Behörde zu übermitteln:

1.

Vor- und Nachnamen des Kindes und der Erziehungsberechtigten

2.

Geburtsdatum und Geschlecht des Kindes

3.

Wohnadresse des Kindes und der Erziehungsberechtigten

4.

Anwesenheitszeiten

5.

Ein- und Austrittsdatum.

Diese Daten sind von der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Besuchspflicht automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Die Behörde hat zum Nachweis der berechtigten Nichterfüllung der Besuchspflicht die Daten gemäß Abs. 1 derjenigen Kinder, die gemäß § 4 von der Besuchspflicht ausgenommen sind, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten. Zu diesem Zweck sind die Daten über die Schuleinschreibung und den vorzeitigen Schulbesuch (§ 4 Abs. 1 Z 1) von der zuständigen Stelle an die Behörde zu übermitteln.

(4) Zur Sicherstellung des beitragsfreien Besuches im Sinne des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 sind die Träger der elementaren Bildungseinrichtungen und die Behörde ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln. Die zur Gewährung von Förderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

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