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(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) | den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von | |||||||||
1. | Heizungsanlagen, | |||||||||
2. | Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, | |||||||||
3. | Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und | |||||||||
4. | Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe; | |||||||||
b) | die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen, | |||||||||
c) | das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, | |||||||||
d) | die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) | Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung | |||||||||
b) | Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die | |||||||||
1. | überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder | |||||||||
2. | überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1 | |||||||||
dienen, | ||||||||||
c) | mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen, | |||||||||
d) | das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken, | |||||||||
e) | Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW. |
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) | den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von | |||||||||
1. | Heizungsanlagen, | |||||||||
2. | Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, | |||||||||
3. | Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und | |||||||||
4. | Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe; | |||||||||
b) | die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen, | |||||||||
c) | das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, | |||||||||
d) | die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) | Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung | |||||||||
b) | Anlagen im Sinn des Abs. 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die | |||||||||
1. | überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder | |||||||||
2. | überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1 | |||||||||
dienen, | ||||||||||
c) | mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen, | |||||||||
d) | das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken, | |||||||||
e) | Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 12 kW. |