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(1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie
a) | dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, | |||||||||
b) | weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden, | |||||||||
c) | Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen, | |||||||||
d) | eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes, | |||||||||
e) | den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinn des Abs. 1 die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I und III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 § 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 20112018 ergeben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in belasteten Gebieten nach § 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
(5) In Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(6) Die Behörde kann bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen im Rahmen der Errichtungsbewilligung bzw. bei sonstigen Anlagen auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 absehen, wenn der Betreiber der Anlage durch ein Gutachten einer dazu befugten Person oder Stelle nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Abs. 1 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der aufgrund von Unionsrecht zwingend einzuhaltenden Erfordernisse, wie insbesondere der nach § 11 Abs. 2 lit. f zu bestätigenden Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz.
(1) Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie
a) | dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen, | |||||||||
b) | weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden, | |||||||||
c) | Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen, | |||||||||
d) | eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes, | |||||||||
e) | den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinn des Abs. 1 die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I und III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 § 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 20112018 ergeben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in belasteten Gebieten nach § 1 Abs. 2 Z 7 der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
(5) In Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
(6) Die Behörde kann bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen im Rahmen der Errichtungsbewilligung bzw. bei sonstigen Anlagen auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 absehen, wenn der Betreiber der Anlage durch ein Gutachten einer dazu befugten Person oder Stelle nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Abs. 1 entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der aufgrund von Unionsrecht zwingend einzuhaltenden Erfordernisse, wie insbesondere der nach § 11 Abs. 2 lit. f zu bestätigenden Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz.