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(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in dreifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
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(3) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Abs. 2 lit. a und b absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht erforderlich sind.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in dreifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
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(3) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Abs. 2 lit. a und b absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht erforderlich sind.