§ 11 TGHKG 2013 Abnahmeprüfungen

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von

a)

Gasanlagen,

b)

Zentralheizungsanlagen,

c)

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,

d)

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie

e)

Kleinfeuerungen

hat der InhaberBetreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.

(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:

a)

im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1

1. ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Vordruck,

1.

ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck,

2. eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,

2.

eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,

3. sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 5 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3;

3.

sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3;

b)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:

1. eine technische Beschreibung der Anlage,

1.

eine technische Beschreibung der Anlage,

2. gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;

2.

gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;

c)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass

1. bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,

1.

bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,

2. die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;

2.

die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;

d)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b:

1. einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,

1.

einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,

2. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;

2.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;

e)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt;

f)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt.

(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.

(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.(5) Der Inhaber einer Anlage nach Abs. 1 hat eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren bzw., sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, diesem beizulegen. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.

(65) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von

a)

Gasanlagen,

b)

Zentralheizungsanlagen,

c)

Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,

d)

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie

e)

Kleinfeuerungen

hat der InhaberBetreiber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.

(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:

a)

im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1

1. ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Vordruck,

1.

ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Vordruck,

2. eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,

2.

eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,

3. sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 5 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3;

3.

sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 6 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3;

b)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:

1. eine technische Beschreibung der Anlage,

1.

eine technische Beschreibung der Anlage,

2. gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;

2.

gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;

c)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass

1. bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,

1.

bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,

2. die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;

2.

die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;

d)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b:

1. einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,

1.

einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,

2. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;

2.

bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;

e)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt;

f)

im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt.

(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.

(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.(5) Der Inhaber einer Anlage nach Abs. 1 hat eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren bzw., sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, diesem beizulegen. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.

(65) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

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