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(1) Die InhaberBetreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
(1) Die InhaberBetreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.