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(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln sind
a) | bei einer Nennwärmeleistung von über 100 kW innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann bei Gasheizkesseln alle vier Jahre, ansonsten alle zwei Jahre wiederkehrend, | |||||||||
b) | bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 erfüllt ist, | |||||||||
einer Inspektion nach dem Stand der Technik, insbesondere zur Überprüfung der heizungsanlagentechnischen Erfordernisse der Energieeffizienz, zu unterziehen. |
(2) Die Inspektion nach Abs. 1 lit. b muss bei Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung an der betreffenden Heizungsanlage oder an der Gebäudegesamtheizlast (z. B. räumliche Erweiterung) führen, neuerlich durchgeführt werden.
(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln sind
a) | bei einer Nennwärmeleistung von über 100 kW innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann bei Gasheizkesseln alle vier Jahre, ansonsten alle zwei Jahre wiederkehrend, | |||||||||
b) | bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 erfüllt ist, | |||||||||
einer Inspektion nach dem Stand der Technik, insbesondere zur Überprüfung der heizungsanlagentechnischen Erfordernisse der Energieeffizienz, zu unterziehen. |
(2) Die Inspektion nach Abs. 1 lit. b muss bei Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung an der betreffenden Heizungsanlage oder an der Gebäudegesamtheizlast (z. B. räumliche Erweiterung) führen, neuerlich durchgeführt werden.