§ 19 TGHKG 2013 Aufgaben der Überwachungsstelle

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den InhaberBetreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des InhabersBetreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs. 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den InhaberBetreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des InhabersBetreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.

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