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(1) Der InhaberBetreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
a) | die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
b) | beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach § 14 Abs. 4 lit. a oder b bereits verstrichen ist. |
(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Der InhaberBetreiber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
a) | die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
b) | beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach § 14 Abs. 4 lit. a oder b bereits verstrichen ist. |
(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.