§ 24 TGHKG 2013 Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der InhaberBetreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(2) Die InhaberBetreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.

(3) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der InhaberBetreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

(2) Die InhaberBetreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.

(3) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.

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