§ 37 TGHKG 2013 Strafbestimmungen

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

als InhaberBetreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet,

b)

einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,

c)

eine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

d)

Auflagen nach den §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 oder Aufträge nach den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 zweiter Satz, 21 Abs. 3 und 25 Abs. 8 oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,

e)

einer Verpflichtungals Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach den §§ 10 Abs. 4§ 9 Abs. 2 , 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

f)

eine Anlage entgegen demeiner Verpflichtung nach den § 11 Abs. 1 §§ 10 Abs. 4, 11b Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

nacheine Anlage entgegen dem § 11 Abs. 3 1 Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, § 24 Abs. 1 ohne hierzu berechtigt zu seinVorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,

h)

als Gasversorgungsunternehmen demnach § 12 § 11 Abs. 3 zuwiderhandeltBestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

i)

Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nachals Gasversorgungsunternehmen dem § 14 Abs. 2 § 12 berechtigt zu seinzuwiderhandelt,

j)

als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen VerpflichtungenÜberprüfungen durchführt, ohne hierfür nach den §§ 14 Abs. 42 , 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2 oder 25 Abs. 8 nicht nachkommtberechtigt zu sein,

k)

als Überwachungsstelle denPrüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den § 19 §§ 14 Abs. 4, 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2 oder 25 Abs. 8 nicht nachkommt,

l)

eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegenals Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 § 19 wieder in Betrieb nimmtnicht nachkommt,

m)

eine Anlage oder Teile eineraußer Betrieb gesetzte Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nachentgegen § 23 Abs. 1§ 22 Abs. 2 , 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,

n)

einem Auftrageine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs. 2 1zur Beseitigung von Brennstoffen, 2 oder nach § 23 Abs. 54, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagenweiterbetreibt oder Teilen einer Anlage nicht nachkommtwieder in Betrieb nimmt,

o)

Überprüfungen durchführt, ohne hierfüreinem Auftrag nach § 25 Abs. 5 § 23 Abs. 2 berechtigt zu seinzur Beseitigung von Brennstoffen oder nach § 23 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,

p)

Kleinfeuerungen oder Bauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Abs. 4 erster Satz in Verkehr bringt oder einem AuftragÜberprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 26 Abs. 4 § 25 Abs. 5 zweiter Satz nicht nachkommtberechtigt zu sein,

q)

als HerstellerKleinfeuerungen oder dessen Vertreter die Konformitätskennzeichnung nichtBauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Abs. 4 erster Satz in derVerkehr bringt oder einem Auftrag nach § 29 § 26 Abs. 4 vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6zweiter Satz nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,

r)

als Prüfberechtigter andere Personen fürHersteller oder dessen Vertreter die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als PrüforganeKonformitätskennzeichnung nicht in der nach § 34 Abs. 1§ 29 vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,

s)

als Prüfberechtigter seineandere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungenheranzieht als Prüforgane nach § 34 Abs. 3 1zu erfüllen,

t)

als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 zu erfüllen,

tu)

entgegen § 42 Abs. 5 eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen § 42 Abs. 6 einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,

uv)

Klimaanlagen entgegen § 42 Abs. 8 weiterbetreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

(1) Wer

a)

als InhaberBetreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet,

b)

einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,

c)

eine nach § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,

d)

Auflagen nach den §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 1 oder Aufträge nach den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 zweiter Satz, 21 Abs. 3 und 25 Abs. 8 oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,

e)

einer Verpflichtungals Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach den §§ 10 Abs. 4§ 9 Abs. 2 , 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

f)

eine Anlage entgegen demeiner Verpflichtung nach den § 11 Abs. 1 §§ 10 Abs. 4, 11b Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 oder 2 oder 25 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

nacheine Anlage entgegen dem § 11 Abs. 3 1 Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, § 24 Abs. 1 ohne hierzu berechtigt zu seinVorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,

h)

als Gasversorgungsunternehmen demnach § 12 § 11 Abs. 3 zuwiderhandeltBestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

i)

Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nachals Gasversorgungsunternehmen dem § 14 Abs. 2 § 12 berechtigt zu seinzuwiderhandelt,

j)

als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen VerpflichtungenÜberprüfungen durchführt, ohne hierfür nach den §§ 14 Abs. 42 , 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2 oder 25 Abs. 8 nicht nachkommtberechtigt zu sein,

k)

als Überwachungsstelle denPrüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den § 19 §§ 14 Abs. 4, 5 oder 6 erster Satz, 21 Abs. 2 oder 25 Abs. 8 nicht nachkommt,

l)

eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegenals Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 § 19 wieder in Betrieb nimmtnicht nachkommt,

m)

eine Anlage oder Teile eineraußer Betrieb gesetzte Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nachentgegen § 23 Abs. 1§ 22 Abs. 2 , 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,

n)

einem Auftrageine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach § 23 Abs. 2 1zur Beseitigung von Brennstoffen, 2 oder nach § 23 Abs. 54, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagenweiterbetreibt oder Teilen einer Anlage nicht nachkommtwieder in Betrieb nimmt,

o)

Überprüfungen durchführt, ohne hierfüreinem Auftrag nach § 25 Abs. 5 § 23 Abs. 2 berechtigt zu seinzur Beseitigung von Brennstoffen oder nach § 23 Abs. 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 8, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,

p)

Kleinfeuerungen oder Bauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Abs. 4 erster Satz in Verkehr bringt oder einem AuftragÜberprüfungen durchführt, ohne hierfür nach § 26 Abs. 4 § 25 Abs. 5 zweiter Satz nicht nachkommtberechtigt zu sein,

q)

als HerstellerKleinfeuerungen oder dessen Vertreter die Konformitätskennzeichnung nichtBauteile davon entgegen dem § 26 Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Abs. 4 erster Satz in derVerkehr bringt oder einem Auftrag nach § 29 § 26 Abs. 4 vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6zweiter Satz nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,

r)

als Prüfberechtigter andere Personen fürHersteller oder dessen Vertreter die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als PrüforganeKonformitätskennzeichnung nicht in der nach § 34 Abs. 1§ 29 vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,

s)

als Prüfberechtigter seineandere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungenheranzieht als Prüforgane nach § 34 Abs. 3 1zu erfüllen,

t)

als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 zu erfüllen,

tu)

entgegen § 42 Abs. 5 eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen § 42 Abs. 6 einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,

uv)

Klimaanlagen entgegen § 42 Abs. 8 weiterbetreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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