§ 2 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

„Akt“: die sich auf eine bestimmte oder gleichartige Verwaltungsangelegenheiten beziehenden Dokumente;

2.

„Amtsanlass“: die Einleitung eines Verwaltungshandelns von Amts wegen;

3.

„Anbringen“: Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Eingangsstücke;

4.

„Dienstpost“: von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde übermittelte Dokumente;

5.

„interne Erledigung“: Dokumentation des für das Verwaltungshandeln voraussichtlich wesentlichen Geschehens sowie des Geschäftsverlaufes in einem Akt oder einem Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem;

6.

„externe Erledigungen“: Mitteilungen über den Inhalt interner Erledigungen an Kundinnen oder Kunden;

7.

„Dokument“: Anbringen und Erledigungen in jeder technischen Form, die die Bezirkshauptmannschaft zu empfangen oder zu übermitteln in der Lage ist;

8.

„Kundin oder Kunde“: Personen, die das Verwaltungshandeln

der Bezirkshauptmannschaft betrifft;

9.

„Poststelle“: die von der Bezirkshauptfrau oder vom Bezirkshauptmann zum Empfang oder zur Übernahme oder zur Abfertigung von Dokumenten bestellten Bediensteten;

10.

„Schriftstück“: Dokument, dessen Inhalt auf Papier festgehalten ist;

11.

„Skartierung“: Vernichtung oder Löschung von Dokumenten, an deren weiterer Archivierung kein rechtliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.

§ 2 Bgld. BH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

„Akt“: die sich auf eine bestimmte oder gleichartige Verwaltungsangelegenheiten beziehenden Dokumente;

2.

„Amtsanlass“: die Einleitung eines Verwaltungshandelns von Amts wegen;

3.

„Anbringen“: Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Eingangsstücke;

4.

„Dienstpost“: von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde übermittelte Dokumente;

5.

„interne Erledigung“: Dokumentation des für das Verwaltungshandeln voraussichtlich wesentlichen Geschehens sowie des Geschäftsverlaufes in einem Akt oder einem Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem;

6.

„externe Erledigungen“: Mitteilungen über den Inhalt interner Erledigungen an Kundinnen oder Kunden;

7.

„Dokument“: Anbringen und Erledigungen in jeder technischen Form, die die Bezirkshauptmannschaft zu empfangen oder zu übermitteln in der Lage ist;

8.

„Kundin oder Kunde“: Personen, die das Verwaltungshandeln

der Bezirkshauptmannschaft betrifft;

9.

„Poststelle“: die von der Bezirkshauptfrau oder vom Bezirkshauptmann zum Empfang oder zur Übernahme oder zur Abfertigung von Dokumenten bestellten Bediensteten;

10.

„Schriftstück“: Dokument, dessen Inhalt auf Papier festgehalten ist;

11.

„Skartierung“: Vernichtung oder Löschung von Dokumenten, an deren weiterer Archivierung kein rechtliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.

§ 2 Bgld. BH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

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