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(2) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 1 Z 1 ein Postfach eingerichtet, so ist dieses an Werktagen zumindest ein Mal täglich zu leerenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Zeiten, innerhalb derer schriftliche Anbringen entgegenzunehmen sind, an der Amtstafel und im Internet kund zu machen. Außerhalb dieser kundgemachten Zeiten können Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 4 dann vorgenommen werden, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter in der Bezirkshauptmannschaft anwesend ist. Diese haben ein Schriftstück entgegen zu nehmen und den Zeitpunkt der persönlichen Übergabe und Entgegennahme nachweislich zu dokumentieren.
(4) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 5 ein Behördenpostkasten eingerichtet, so ist dieser zu den durch Anschlag an der Amtstafel, am Behördenpostkasten sowie im Internet kundgemachten Zeiten zu entleeren. Die Entleerung ist nachweislich zu dokumentieren.
(5) Die Zustellung eines Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft ist von der Poststelle oder den entgegen nehmenden Bediensteten über Verlangen zu bestätigen.
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(2) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 1 Z 1 ein Postfach eingerichtet, so ist dieses an Werktagen zumindest ein Mal täglich zu leerenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Zeiten, innerhalb derer schriftliche Anbringen entgegenzunehmen sind, an der Amtstafel und im Internet kund zu machen. Außerhalb dieser kundgemachten Zeiten können Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 4 dann vorgenommen werden, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter in der Bezirkshauptmannschaft anwesend ist. Diese haben ein Schriftstück entgegen zu nehmen und den Zeitpunkt der persönlichen Übergabe und Entgegennahme nachweislich zu dokumentieren.
(4) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 5 ein Behördenpostkasten eingerichtet, so ist dieser zu den durch Anschlag an der Amtstafel, am Behördenpostkasten sowie im Internet kundgemachten Zeiten zu entleeren. Die Entleerung ist nachweislich zu dokumentieren.
(5) Die Zustellung eines Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft ist von der Poststelle oder den entgegen nehmenden Bediensteten über Verlangen zu bestätigen.