§ 5 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Schriftstücke können der Bezirkshauptmannschaft an die von der Bezirkshauptmannschaft durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundgemachten Adressen zugestellt werden durch

1.

die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2003);

2.

einen anderen Zustelldienst;

3.

Telefax;

4.

persönliche Übergabe an und Entgegennahme durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft;

5.

Einwurf in einen von der Bezirkshauptmannschaft allenfalls eingerichteten Behördenpostkasten.

(2) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 1 Z 1 ein Postfach eingerichtet, so ist dieses an Werktagen zumindest ein Mal täglich zu leerenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Zeiten, innerhalb derer schriftliche Anbringen entgegenzunehmen sind, an der Amtstafel und im Internet kund zu machen. Außerhalb dieser kundgemachten Zeiten können Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 4 dann vorgenommen werden, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter in der Bezirkshauptmannschaft anwesend ist. Diese haben ein Schriftstück entgegen zu nehmen und den Zeitpunkt der persönlichen Übergabe und Entgegennahme nachweislich zu dokumentieren.

(4) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 5 ein Behördenpostkasten eingerichtet, so ist dieser zu den durch Anschlag an der Amtstafel, am Behördenpostkasten sowie im Internet kundgemachten Zeiten zu entleeren. Die Entleerung ist nachweislich zu dokumentieren.

(5) Die Zustellung eines Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft ist von der Poststelle oder den entgegen nehmenden Bediensteten über Verlangen zu bestätigen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Schriftstücke können der Bezirkshauptmannschaft an die von der Bezirkshauptmannschaft durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundgemachten Adressen zugestellt werden durch

1.

die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2003);

2.

einen anderen Zustelldienst;

3.

Telefax;

4.

persönliche Übergabe an und Entgegennahme durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft;

5.

Einwurf in einen von der Bezirkshauptmannschaft allenfalls eingerichteten Behördenpostkasten.

(2) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs§ 5 Bgld. 1 Z 1 ein Postfach eingerichtet, so ist dieses an Werktagen zumindest ein Mal täglich zu leerenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Zeiten, innerhalb derer schriftliche Anbringen entgegenzunehmen sind, an der Amtstafel und im Internet kund zu machen. Außerhalb dieser kundgemachten Zeiten können Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 4 dann vorgenommen werden, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter in der Bezirkshauptmannschaft anwesend ist. Diese haben ein Schriftstück entgegen zu nehmen und den Zeitpunkt der persönlichen Übergabe und Entgegennahme nachweislich zu dokumentieren.

(4) Ist für Zustellungen im Sinne des Abs. 1 Z 5 ein Behördenpostkasten eingerichtet, so ist dieser zu den durch Anschlag an der Amtstafel, am Behördenpostkasten sowie im Internet kundgemachten Zeiten zu entleeren. Die Entleerung ist nachweislich zu dokumentieren.

(5) Die Zustellung eines Schriftstückes an die Bezirkshauptmannschaft ist von der Poststelle oder den entgegen nehmenden Bediensteten über Verlangen zu bestätigen.

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