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Legende:
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(2) Die Poststelle hat
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(3) Der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann sind ungeöffnet vorzulegen:
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(4) Auf dem Schriftstück selbst, seiner Kopie, auf einem Beiblatt dazu, auf einem gemäß Abs. 3 ungeöffnetem oder gemäß Abs. 6 anzuschließenden Umschlag ist, soweit dies nicht bereits auf andere Art und Weise ersichtlich ist, der Tag des Einganges des Schriftstückes in der Bezirkshauptmannschaft zu dokumentieren; darüber hinaus sind als Zusatz zu vermerken
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(5) Einem Schriftstück als Beilage angeschlossene Wertsachen, wie zB Geldmünzen, Geldnoten, Sparbücher, Wertpapiere, sind entsprechend den Kassensicherungsvorschriften zu verwahren.
(6) Umschläge sind Schriftstücken jedenfalls anzuschließen sowie mit einem Vermerk gemäß Abs. 4 zu versehen,
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(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann von den Abs. 2 bis 5 abweichende Regelungen verfügen. Eine derartige Verfügung kann nur schriftlich getroffen werden und ist nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Poststelle hat
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(3) Der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann sind ungeöffnet vorzulegen:
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(4) Auf dem Schriftstück selbst, seiner Kopie, auf einem Beiblatt dazu, auf einem gemäß Abs. 3 ungeöffnetem oder gemäß Abs. 6 anzuschließenden Umschlag ist, soweit dies nicht bereits auf andere Art und Weise ersichtlich ist, der Tag des Einganges des Schriftstückes in der Bezirkshauptmannschaft zu dokumentieren; darüber hinaus sind als Zusatz zu vermerken
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(5) Einem Schriftstück als Beilage angeschlossene Wertsachen, wie zB Geldmünzen, Geldnoten, Sparbücher, Wertpapiere, sind entsprechend den Kassensicherungsvorschriften zu verwahren.
(6) Umschläge sind Schriftstücken jedenfalls anzuschließen sowie mit einem Vermerk gemäß Abs. 4 zu versehen,
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(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann von den Abs. 2 bis 5 abweichende Regelungen verfügen. Eine derartige Verfügung kann nur schriftlich getroffen werden und ist nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.