§ 7 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Sonstige Dokumente können der Bezirkshauptmannschaft in jeder technischen Form, die die Bezirkshauptmannschaft zu empfangen in der Lage ist, an die von der Bezirkshauptmannschaft durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundgemachten Adressen, zugestellt werden.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente sind grundsätzlich nicht auf Papier auszudrucken.

(3) Auf sonstige Dokumente sind § 5 Abs. 2 § 7 und § 6 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß anzuwendenBgld. Auf die auf Papier ausgedruckten elektronischen Dokumente findet überdies § 6 Abs. 4 Z 1 AnwendungBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. § 6 Abs. 2 Z 5 findet keine Anwendung, wenn der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann ein direkter, elektronischer Zugriff auf zugestellte Dokumente zur Verfügung steht.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Sonstige Dokumente können der Bezirkshauptmannschaft in jeder technischen Form, die die Bezirkshauptmannschaft zu empfangen in der Lage ist, an die von der Bezirkshauptmannschaft durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundgemachten Adressen, zugestellt werden.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente sind grundsätzlich nicht auf Papier auszudrucken.

(3) Auf sonstige Dokumente sind § 5 Abs. 2 § 7 und § 6 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß anzuwendenBgld. Auf die auf Papier ausgedruckten elektronischen Dokumente findet überdies § 6 Abs. 4 Z 1 AnwendungBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. § 6 Abs. 2 Z 5 findet keine Anwendung, wenn der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann ein direkter, elektronischer Zugriff auf zugestellte Dokumente zur Verfügung steht.

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