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Legende:
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(2) Schriftstücke sind nach Maßgabe der in § 9 festgelegten Grundsätze sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen dabei zunächst in ein elektronisches Dokument überzuführen; dies ist auf dem Schriftstück selbst sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren. Das Schriftstück kann, sofern das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde und nicht mehr verändert werden kann, dem Absender über dessen Antrag
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(3) Im Aktenverwaltungssystem sind, sofern dies nicht bereits auf andere Art und Weise in einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem oder einer Datenanwendung dokumentiert wird, die Dokumente entsprechend dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Materienverzeichnis mit den in Abs. 4 festgelegten Mindesterfordernissen zu erfassen und laufend evident zu halten.
(4) Für jedes Dokument sind zu dokumentieren
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(5) Unbeschadet des Abs. 4 können und sind jedenfalls über schriftliche Anordnung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem auch zusätzliche Daten erfasst und laufend evident gehalten werden, die für die Erledigung, oder die Kundinnen und Kunden von Bedeutung sein können.
(6) Jedem Dokument muss eine Geschäftszahl zugeordnet werden, die sich zusammensetzt aus
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(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann zu den Abs. 2, 3 und 5 näher ausführende oder von Abs. 1 abweichende Regelungen nur schriftlich treffen und hat diese überdies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen zur Dokumentation oder zur Einsicht in das Aktenverwaltungssystem schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Schriftstücke sind nach Maßgabe der in § 9 festgelegten Grundsätze sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen dabei zunächst in ein elektronisches Dokument überzuführen; dies ist auf dem Schriftstück selbst sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren. Das Schriftstück kann, sofern das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde und nicht mehr verändert werden kann, dem Absender über dessen Antrag
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(3) Im Aktenverwaltungssystem sind, sofern dies nicht bereits auf andere Art und Weise in einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem oder einer Datenanwendung dokumentiert wird, die Dokumente entsprechend dem im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Materienverzeichnis mit den in Abs. 4 festgelegten Mindesterfordernissen zu erfassen und laufend evident zu halten.
(4) Für jedes Dokument sind zu dokumentieren
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(5) Unbeschadet des Abs. 4 können und sind jedenfalls über schriftliche Anordnung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem auch zusätzliche Daten erfasst und laufend evident gehalten werden, die für die Erledigung, oder die Kundinnen und Kunden von Bedeutung sein können.
(6) Jedem Dokument muss eine Geschäftszahl zugeordnet werden, die sich zusammensetzt aus
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(7) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann kann zu den Abs. 2, 3 und 5 näher ausführende oder von Abs. 1 abweichende Regelungen nur schriftlich treffen und hat diese überdies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen zur Dokumentation oder zur Einsicht in das Aktenverwaltungssystem schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.