§ 10 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Alle Bediensteten haben die ihnen gemäß § 7 Abs. 2 § 10 Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, sowie die ihnen im Einzelfall durch die Bezirkshauptfrau beziehungsweise den Bezirkshauptmann oder die Referatsleiterinnen beziehungsweise die Referatsleiter übertragenen Aufgaben entsprechend

1.

den Verwaltungsvorschriften,

2.

den allgemein oder im Einzelfall festgelegten Bearbeitungsvorgängen, -reihenfolgen oder -prioritäten sowie

3.

den in § 9 festgelegten Grundsätzen

zu erledigen.

(2) Das für die Erledigung des Geschäftsfalles voraussichtlich wesentliche Geschehen, insbesondere Anbringen sowie Äußerungen der Bezirkshauptmannschaft dazu, und der Verlauf des Geschäftsfalles, jedenfalls aber die in AbsGeO seit 31.08.2020 weggefallen. 4 Z 1 bis 3 genannten Verfügungen einschließlich deren Erfüllung, sind im Akt sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem

1.

zu dokumentieren,

2.

von den gemäß § 8 Abs. 1 bis 3, Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, Genehmigungsberechtigten nach Maßgabe des Abs. 3 zu beurkunden und

3.

von den an der Erledigung maßgeblich mitwirkenden, jedoch nicht genehmigungsberechtigten Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zu paraphieren.

(3) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstückes oder elektronische Signatur eines Dokumentes. Hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann Bediensteten eine bestimmte Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen, so lautet die Fertigungsklausel „Für die Bezirkshauptfrau“ oder „Für den Bezirkshauptmann“, im Übrigen „Die Bezirkshauptfrau“ oder „Der Bezirkshauptmann“.

(4) Der Verlauf eines Geschäftsfalles wird durch Verfügungen von gemäß § 8 Abs. 1 bis 3, Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, genehmigungsberechtigten Bediensteten geregelt. Derartige Verfügungen sind

1.

Zustellverfügungen im Sinne des § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004;

2.

verfahrensleitende Verfügungen, wie etwa

a.

Anordnungen betreffend eine erhöhte Priorität oder eine erhöhte Vertraulichkeit einer Erledigung im Sinne des § 6 Abs. 3;

b.

Anordnungen betreffend den Anschluss von Beilagen oder Mehrausfertigungen;

c.

Urgenz einer Erledigung;

d.

Amts- oder Rechtshilfeersuchen;

e.

(Frist-) Anordnungen betreffend eine Wiedervorlage von Dokumenten oder Akten zu einem bestimmten Zeitpunkt;

f.

besondere Genehmigungs- oder Einsichtnahmeanordnungen;

g.

Einlege- und Skartierungsanordnungen.

3.

sonstige Verfügungen, wie etwa

a.

Schreib- oder Vervielfältigungsaufträge;

b.

Anordnungen betreffend einen „Umlauf“ von Dokumenten oder Akten, sofern diese allen oder bestimmten Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen; ein Umlauf hat grundsätzlich auf elektronischem Wege zu erfolgen.

(5) Bereits genehmigte Erledigungen können nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, jederzeit geändert werden, wobei jede derartige Änderung lediglich im Sinne des Abs. 2 zu dokumentieren ist; darüber hinausgehende Änderungen bedürfen einer neuerlichen Beurkundung im Sinne des Abs. 3.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Alle Bediensteten haben die ihnen gemäß § 7 Abs. 2 § 10 Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, sowie die ihnen im Einzelfall durch die Bezirkshauptfrau beziehungsweise den Bezirkshauptmann oder die Referatsleiterinnen beziehungsweise die Referatsleiter übertragenen Aufgaben entsprechend

1.

den Verwaltungsvorschriften,

2.

den allgemein oder im Einzelfall festgelegten Bearbeitungsvorgängen, -reihenfolgen oder -prioritäten sowie

3.

den in § 9 festgelegten Grundsätzen

zu erledigen.

(2) Das für die Erledigung des Geschäftsfalles voraussichtlich wesentliche Geschehen, insbesondere Anbringen sowie Äußerungen der Bezirkshauptmannschaft dazu, und der Verlauf des Geschäftsfalles, jedenfalls aber die in AbsGeO seit 31.08.2020 weggefallen. 4 Z 1 bis 3 genannten Verfügungen einschließlich deren Erfüllung, sind im Akt sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem

1.

zu dokumentieren,

2.

von den gemäß § 8 Abs. 1 bis 3, Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, Genehmigungsberechtigten nach Maßgabe des Abs. 3 zu beurkunden und

3.

von den an der Erledigung maßgeblich mitwirkenden, jedoch nicht genehmigungsberechtigten Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zu paraphieren.

(3) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstückes oder elektronische Signatur eines Dokumentes. Hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann Bediensteten eine bestimmte Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen, so lautet die Fertigungsklausel „Für die Bezirkshauptfrau“ oder „Für den Bezirkshauptmann“, im Übrigen „Die Bezirkshauptfrau“ oder „Der Bezirkshauptmann“.

(4) Der Verlauf eines Geschäftsfalles wird durch Verfügungen von gemäß § 8 Abs. 1 bis 3, Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, genehmigungsberechtigten Bediensteten geregelt. Derartige Verfügungen sind

1.

Zustellverfügungen im Sinne des § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004;

2.

verfahrensleitende Verfügungen, wie etwa

a.

Anordnungen betreffend eine erhöhte Priorität oder eine erhöhte Vertraulichkeit einer Erledigung im Sinne des § 6 Abs. 3;

b.

Anordnungen betreffend den Anschluss von Beilagen oder Mehrausfertigungen;

c.

Urgenz einer Erledigung;

d.

Amts- oder Rechtshilfeersuchen;

e.

(Frist-) Anordnungen betreffend eine Wiedervorlage von Dokumenten oder Akten zu einem bestimmten Zeitpunkt;

f.

besondere Genehmigungs- oder Einsichtnahmeanordnungen;

g.

Einlege- und Skartierungsanordnungen.

3.

sonstige Verfügungen, wie etwa

a.

Schreib- oder Vervielfältigungsaufträge;

b.

Anordnungen betreffend einen „Umlauf“ von Dokumenten oder Akten, sofern diese allen oder bestimmten Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen; ein Umlauf hat grundsätzlich auf elektronischem Wege zu erfolgen.

(5) Bereits genehmigte Erledigungen können nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, jederzeit geändert werden, wobei jede derartige Änderung lediglich im Sinne des Abs. 2 zu dokumentieren ist; darüber hinausgehende Änderungen bedürfen einer neuerlichen Beurkundung im Sinne des Abs. 3.

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