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(2) Das für die Erledigung des Geschäftsfalles voraussichtlich wesentliche Geschehen, insbesondere Anbringen sowie Äußerungen der Bezirkshauptmannschaft dazu, und der Verlauf des Geschäftsfalles, jedenfalls aber die in AbsGeO seit 31.08.2020 weggefallen. 4 Z 1 bis 3 genannten Verfügungen einschließlich deren Erfüllung, sind im Akt sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem
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(3) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstückes oder elektronische Signatur eines Dokumentes. Hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann Bediensteten eine bestimmte Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen, so lautet die Fertigungsklausel „Für die Bezirkshauptfrau“ oder „Für den Bezirkshauptmann“, im Übrigen „Die Bezirkshauptfrau“ oder „Der Bezirkshauptmann“.
(4) Der Verlauf eines Geschäftsfalles wird durch Verfügungen von gemäß § 8 Abs. 1 bis 3, Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, genehmigungsberechtigten Bediensteten geregelt. Derartige Verfügungen sind
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(5) Bereits genehmigte Erledigungen können nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, jederzeit geändert werden, wobei jede derartige Änderung lediglich im Sinne des Abs. 2 zu dokumentieren ist; darüber hinausgehende Änderungen bedürfen einer neuerlichen Beurkundung im Sinne des Abs. 3.
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(2) Das für die Erledigung des Geschäftsfalles voraussichtlich wesentliche Geschehen, insbesondere Anbringen sowie Äußerungen der Bezirkshauptmannschaft dazu, und der Verlauf des Geschäftsfalles, jedenfalls aber die in AbsGeO seit 31.08.2020 weggefallen. 4 Z 1 bis 3 genannten Verfügungen einschließlich deren Erfüllung, sind im Akt sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem
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(3) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstückes oder elektronische Signatur eines Dokumentes. Hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann Bediensteten eine bestimmte Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen, so lautet die Fertigungsklausel „Für die Bezirkshauptfrau“ oder „Für den Bezirkshauptmann“, im Übrigen „Die Bezirkshauptfrau“ oder „Der Bezirkshauptmann“.
(4) Der Verlauf eines Geschäftsfalles wird durch Verfügungen von gemäß § 8 Abs. 1 bis 3, Bgld. BH-G, LGBl. Nr. 26/2003, genehmigungsberechtigten Bediensteten geregelt. Derartige Verfügungen sind
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(5) Bereits genehmigte Erledigungen können nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, jederzeit geändert werden, wobei jede derartige Änderung lediglich im Sinne des Abs. 2 zu dokumentieren ist; darüber hinausgehende Änderungen bedürfen einer neuerlichen Beurkundung im Sinne des Abs. 3.