§ 12 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Ausfertigung einer Erledigung hat jedenfalls die Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaft, das Datum der Genehmigung und den Namen der oder des Genehmigenden sowie überdies die in Abs§ 12 Bgld. 4 und die in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften festgelegten Daten zu enthaltenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Die Ausfertigung kann entweder von der oder dem Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als beglaubigte Ausfertigung ergehen; gleiches gilt für allfällige Beilagen zu einer Erledigung. Die Verwendung einer Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, entfaltet für Dokumente jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung.

(3) Die Beglaubigung eines Schriftstückes ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung

1.

die Fertigungsklausel und der Name des Genehmigenden wiedergegeben,

2.

die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und diese

3.

von einer oder einem zur Beglaubigung ermächtigten Bediensteten eigenhändig unterzeichnet wird.

Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen zur Beglaubigung schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

(4) Schriftliche Erledigungen haben, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Formulare oder für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland einheitlich standardisierte Formulare verwendet werden, jedenfalls nachstehende Daten zu enthalten:

1.

sämtliche Adressen, an die der Bezirkshauptmannschaft Dokumente zugestellt werden können;

2.

eine Geschäftszahl im Sinne des § 8 Abs. 6;

3.

die der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Registernummer im Sinne des § 9 der Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 24/2002.

Darüber hinaus können auch zusätzliche Daten angeführt werden, die für die Erledigung oder die Kundinnen und Kunden von Bedeutung sein können.

Ein Amtssiegel ist auf Schriftstücken nur dann anzubringen, wenn dies in Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Die Ausfertigung einer Erledigung hat jedenfalls die Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaft, das Datum der Genehmigung und den Namen der oder des Genehmigenden sowie überdies die in Abs§ 12 Bgld. 4 und die in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften festgelegten Daten zu enthaltenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Die Ausfertigung kann entweder von der oder dem Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als beglaubigte Ausfertigung ergehen; gleiches gilt für allfällige Beilagen zu einer Erledigung. Die Verwendung einer Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, entfaltet für Dokumente jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung.

(3) Die Beglaubigung eines Schriftstückes ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung

1.

die Fertigungsklausel und der Name des Genehmigenden wiedergegeben,

2.

die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und diese

3.

von einer oder einem zur Beglaubigung ermächtigten Bediensteten eigenhändig unterzeichnet wird.

Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen zur Beglaubigung schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

(4) Schriftliche Erledigungen haben, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Formulare oder für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland einheitlich standardisierte Formulare verwendet werden, jedenfalls nachstehende Daten zu enthalten:

1.

sämtliche Adressen, an die der Bezirkshauptmannschaft Dokumente zugestellt werden können;

2.

eine Geschäftszahl im Sinne des § 8 Abs. 6;

3.

die der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Registernummer im Sinne des § 9 der Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 24/2002.

Darüber hinaus können auch zusätzliche Daten angeführt werden, die für die Erledigung oder die Kundinnen und Kunden von Bedeutung sein können.

Ein Amtssiegel ist auf Schriftstücken nur dann anzubringen, wenn dies in Verwaltungsvorschriften festgelegt ist.

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