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(2) Die Ausfertigung kann entweder von der oder dem Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als beglaubigte Ausfertigung ergehen; gleiches gilt für allfällige Beilagen zu einer Erledigung. Die Verwendung einer Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, entfaltet für Dokumente jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung.
(3) Die Beglaubigung eines Schriftstückes ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung
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(4) Schriftliche Erledigungen haben, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Formulare oder für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland einheitlich standardisierte Formulare verwendet werden, jedenfalls nachstehende Daten zu enthalten:
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(2) Die Ausfertigung kann entweder von der oder dem Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als beglaubigte Ausfertigung ergehen; gleiches gilt für allfällige Beilagen zu einer Erledigung. Die Verwendung einer Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, entfaltet für Dokumente jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung.
(3) Die Beglaubigung eines Schriftstückes ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung
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(4) Schriftliche Erledigungen haben, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Formulare oder für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland einheitlich standardisierte Formulare verwendet werden, jedenfalls nachstehende Daten zu enthalten:
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