§ 13 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine in Form eines Schriftstückes ergehende Ausfertigung einer Erledigung ist, unbeschadet des Abs§ 13 Bgld. 3, unverschlossen der Poststelle weiterzuleiten und von dieser auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. Die Poststelle hat sich überdies zu vergewissern, dass die Ausfertigung der Erledigung entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder beglaubigt ist.

(2) Die Poststelle hat die Ausfertigungen der Erledigung entsprechend den gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 getroffenen Verfügungen abzufertigen und die erfolgte Abfertigung einschließlich allfälliger Zustellnachweise zu dokumentieren.

(3) Eine in Form eines Schriftstückes im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 2 ergehende Ausfertigung einer Erledigung ist der Poststelle in einem verschlossenen Umschlag, der adressiert sowie mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist, in einem weiteren, jedoch unverschlossenen sowie adressierten Umschlag zur Abfertigung weiterzuleiten; Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine in Form eines sonstigen Dokumentes, welches jedoch kein Schriftstück ist, ergehende Ausfertigung einer Erledigung ist entsprechend den gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 getroffenen Verfügungen abzufertigen. Die erfolgte Abfertigung einschließlich allfälliger Zustellnachweise ist im Aktenverwaltungs- und/oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren.

(5) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung und Entziehung von Berechtigungen zur Abfertigung von Schriftstücken oder Dokumenten schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Eine in Form eines Schriftstückes ergehende Ausfertigung einer Erledigung ist, unbeschadet des Abs§ 13 Bgld. 3, unverschlossen der Poststelle weiterzuleiten und von dieser auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfenBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. Die Poststelle hat sich überdies zu vergewissern, dass die Ausfertigung der Erledigung entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder beglaubigt ist.

(2) Die Poststelle hat die Ausfertigungen der Erledigung entsprechend den gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 getroffenen Verfügungen abzufertigen und die erfolgte Abfertigung einschließlich allfälliger Zustellnachweise zu dokumentieren.

(3) Eine in Form eines Schriftstückes im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 2 ergehende Ausfertigung einer Erledigung ist der Poststelle in einem verschlossenen Umschlag, der adressiert sowie mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist, in einem weiteren, jedoch unverschlossenen sowie adressierten Umschlag zur Abfertigung weiterzuleiten; Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine in Form eines sonstigen Dokumentes, welches jedoch kein Schriftstück ist, ergehende Ausfertigung einer Erledigung ist entsprechend den gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 getroffenen Verfügungen abzufertigen. Die erfolgte Abfertigung einschließlich allfälliger Zustellnachweise ist im Aktenverwaltungs- und/oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren.

(5) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat jede Erteilung und Entziehung von Berechtigungen zur Abfertigung von Schriftstücken oder Dokumenten schriftlich zu verfügen und dies nachweislich allen davon betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.

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