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(2) Vor der Ablage sind die sich auf eine bestimmte oder auf gleichartige Verwaltungsangelegenheiten beziehenden Schriftstücke in aufsteigender Reihenfolge der Ordnungsnummer gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 zu ordnen und zu heften; allfällige umfangreichere Beilagen können einer gesonderten Ablage zugeführt werden, was im Akt sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren ist. Schriftstücke gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 sind verschlossen sowie, versehen mit einem diesbezüglichen Vermerk, zudem mechanisch gesichert abzulegen.
(3) In einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem oder einer Datenanwendung erstellte elektronische Dokumente sind derart elektronisch zu sichern, dass sie bis zu einer allfälligen Skartierung gemäß § 15 jederzeit wiederhergestellt werden können; Sicherung und allfällige Wiederherstellung obliegen dem Betreiber eines derartigen Systems.
(4) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat ein Archiv einzurichten, in dem die Schriftstücke oder sonstigen Dokumente derart abgelegt werden, dass sie bis zu einer allfälligen Skartierung gemäß § 15 jederzeit aufgefunden werden können. Werden Akte aus dem Archiv entnommen, so ist dies entsprechend zu dokumentieren.
(2) Vor der Ablage sind die sich auf eine bestimmte oder auf gleichartige Verwaltungsangelegenheiten beziehenden Schriftstücke in aufsteigender Reihenfolge der Ordnungsnummer gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 zu ordnen und zu heften; allfällige umfangreichere Beilagen können einer gesonderten Ablage zugeführt werden, was im Akt sowie im Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem zu dokumentieren ist. Schriftstücke gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 sind verschlossen sowie, versehen mit einem diesbezüglichen Vermerk, zudem mechanisch gesichert abzulegen.
(3) In einem durchgehend elektronisch geführten Aktenverwaltungs- oder Aktenbearbeitungssystem oder einer Datenanwendung erstellte elektronische Dokumente sind derart elektronisch zu sichern, dass sie bis zu einer allfälligen Skartierung gemäß § 15 jederzeit wiederhergestellt werden können; Sicherung und allfällige Wiederherstellung obliegen dem Betreiber eines derartigen Systems.
(4) Die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann hat ein Archiv einzurichten, in dem die Schriftstücke oder sonstigen Dokumente derart abgelegt werden, dass sie bis zu einer allfälligen Skartierung gemäß § 15 jederzeit aufgefunden werden können. Werden Akte aus dem Archiv entnommen, so ist dies entsprechend zu dokumentieren.