§ 15 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Dokumente, an deren weiterer Archivierung keine rechtlichen oder wissenschaftlichen Interessen bestehen, sind nach Maßgabe der im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Skartierungsfrist unter Wahrung des Datenschutzes zu vernichten oder zu löschen.

(2) Unbeschadet des Abs§ 15 Bgld. 1 können

1.

Umschläge, die nicht gemäß § 6 Abs. 6 einem Schriftstück anzuschließen sind,

2.

Schriftstücke, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 dem Absender über dessen Antrag wiederausgefolgt oder auf dessen Kosten rückübermittelt werden sowie

3.

Dokumente, die auf Grund einer gemäß § 8 Abs. 7 von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann getroffenen Verfügung nicht zu dokumentieren sind, wie zB Werbematerial, spam-mails u.ä.

jederzeit skartiert werden.

BH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Dokumente, an deren weiterer Archivierung keine rechtlichen oder wissenschaftlichen Interessen bestehen, sind nach Maßgabe der im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegten Skartierungsfrist unter Wahrung des Datenschutzes zu vernichten oder zu löschen.

(2) Unbeschadet des Abs§ 15 Bgld. 1 können

1.

Umschläge, die nicht gemäß § 6 Abs. 6 einem Schriftstück anzuschließen sind,

2.

Schriftstücke, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 dem Absender über dessen Antrag wiederausgefolgt oder auf dessen Kosten rückübermittelt werden sowie

3.

Dokumente, die auf Grund einer gemäß § 8 Abs. 7 von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann getroffenen Verfügung nicht zu dokumentieren sind, wie zB Werbematerial, spam-mails u.ä.

jederzeit skartiert werden.

BH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen.

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