§ 16 Bgld. BH-GeO (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 16 Bgld. September 2005 in Kraft; die AbsBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 darf die elektronische Fertigung interner Erledigungen auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhaltes gegeben sind.

(3) Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die mit 1.1.1965, Zl. LAD-I-1876/2-1964, verfügte Geschäfts- und Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland außer Kraft.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.08.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 16 Bgld. September 2005 in Kraft; die AbsBH-GeO seit 31.08.2020 weggefallen. 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 darf die elektronische Fertigung interner Erledigungen auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhaltes gegeben sind.

(3) Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die mit 1.1.1965, Zl. LAD-I-1876/2-1964, verfügte Geschäfts- und Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland außer Kraft.

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