§ 10 T-LVAG

Landesvolksanwalt, Tiroler, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Funktion des Landesvolksanwaltes endet vorzeitig:

a)

mit dem Verzicht auf das Amt; der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Landtagsdirektion wirksam und unwiderruflich;

b)

bei Abberufung durch Beschluss des Landtages aus den Gründen des Art. 59 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989;

c)

mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet;

d)

durch Tod.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Funktion des Landesvolksanwaltes unverzüglich neu auszuschreiben (§ 1 Abs. 2). Bis zur Wahl eines neuen Landesvolksanwaltes hat der Landtagspräsident einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.07.2014 bis 24.03.2023
(1) Die Funktion des Landesvolksanwaltes endet vorzeitig:

a)

mit dem Verzicht auf das Amt; der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Landtagsdirektion wirksam und unwiderruflich;

b)

bei Abberufung durch Beschluss des Landtages aus den Gründen des Art. 59 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989;

c)

mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet;

d)

durch Tod.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Funktion des Landesvolksanwaltes unverzüglich neu auszuschreiben (§ 1 Abs. 2). Bis zur Wahl eines neuen Landesvolksanwaltes hat der Landtagspräsident einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.

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