Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 (TGHKV 2014) Fundstelle (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 2014, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 (TGHKV 2014)
LGBl. Nr. 80/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Zulässige Arten von Brennstoffen

§ 3

Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen

§ 4

Heizraum

§ 5

Maßnahmen der ersten Löschhilfe

§ 6

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen

2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 7

Lagerung fester Brennstoffe

§ 8

Brandschutz

§ 9

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe

3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe

§ 10

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden

§ 11

Heizöllagerräume

§ 12

Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden

§ 13

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich

§ 14

Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter

§ 15

Ausrüstung der Lagerbehälter

§ 16

Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen

§ 17

Heizölvorwärmung

§ 18

Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen

2. Unterabschnitt
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 19

Zentralheizungsanlagen

§ 20

Brandschutz

§ 21

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 22

Einzelfeuerstätten

4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe

§ 23

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§ 24

Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

Verbindlicherklärung, Kundmachung und Gleichwertigkeit von Normen

§ 26

Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen

§ 27

Inkrafttreten, Notifikation

Aufgrund des § 3 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBl Fundstelle seit 26.08.2024 weggefallen. Nr. 111, wird verordnet:

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 2014, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 (TGHKV 2014)
LGBl. Nr. 80/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Zulässige Arten von Brennstoffen

§ 3

Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen

§ 4

Heizraum

§ 5

Maßnahmen der ersten Löschhilfe

§ 6

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen

2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 7

Lagerung fester Brennstoffe

§ 8

Brandschutz

§ 9

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe

3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe

§ 10

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden

§ 11

Heizöllagerräume

§ 12

Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden

§ 13

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich

§ 14

Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter

§ 15

Ausrüstung der Lagerbehälter

§ 16

Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen

§ 17

Heizölvorwärmung

§ 18

Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen

2. Unterabschnitt
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 19

Zentralheizungsanlagen

§ 20

Brandschutz

§ 21

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 22

Einzelfeuerstätten

4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe

§ 23

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§ 24

Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

Verbindlicherklärung, Kundmachung und Gleichwertigkeit von Normen

§ 26

Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen

§ 27

Inkrafttreten, Notifikation

Aufgrund des § 3 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBl Fundstelle seit 26.08.2024 weggefallen. Nr. 111, wird verordnet:

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