§ 1 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
Diese Verordnung regelt:

  1. a)Litera adie bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
    1. 1.Ziffer einsHeizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;
  2. b)Litera bdie Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
    1. 1.Ziffer einsHeizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,
    2. 2.Ziffer 2die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;
  3. c)Litera cdie allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;
  4. d)Litera ddie zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.
§ 1 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
Diese Verordnung regelt:

  1. a)Litera adie bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
    1. 1.Ziffer einsHeizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;
  2. b)Litera bdie Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
    1. 1.Ziffer einsHeizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,
    2. 2.Ziffer 2die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;
  3. c)Litera cdie allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;
  4. d)Litera ddie zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.
§ 1 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten