§ 1 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
Diese Verordnung regelt:

a)

die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,

2.

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;

b)

die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,

2.

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;

c)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;

d)

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

§ 1 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
Diese Verordnung regelt:

a)

die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,

2.

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;

b)

die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,

2.

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;

c)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;

d)

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

§ 1 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten