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Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.
Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.
Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.