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(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
(3) Für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.
(4) Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des § 4 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
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(5) Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.
(7) Heizungs- und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen nach § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2018 sind, folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
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(8) Die im Abs. 7 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als§ 3 dB angehoben wirdTGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.
(9) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7 und 8 um höchstens 20 dB übersteigen.
(10) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.
(11) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
(12) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(13) Der Abnahmebefund und das Anlagendatenblatt nach § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
(14) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und der Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 17 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 herzustellen.
(15) Bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen sind in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorzusehen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten vorhanden sein. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Nachweis über die Einhaltung der Emissions- und Wirkungsgradanforderungen durch eine entsprechende Typenprüfung im Sinn des 5. Abschnittes des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfolgt und im Betrieb keine umfassende Überprüfung erforderlich ist.
(16) Abweichungen hinsichtlich der vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(17) Der Betreiber hat die An- und Abfahrtszeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
(3) Für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.
(4) Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des § 4 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
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(5) Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.
(7) Heizungs- und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen nach § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2018 sind, folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
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(8) Die im Abs. 7 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als§ 3 dB angehoben wirdTGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen.
(9) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7 und 8 um höchstens 20 dB übersteigen.
(10) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.
(11) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
(12) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(13) Der Abnahmebefund und das Anlagendatenblatt nach § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
(14) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und der Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 17 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 herzustellen.
(15) Bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen sind in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorzusehen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten vorhanden sein. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Nachweis über die Einhaltung der Emissions- und Wirkungsgradanforderungen durch eine entsprechende Typenprüfung im Sinn des 5. Abschnittes des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfolgt und im Betrieb keine umfassende Überprüfung erforderlich ist.
(16) Abweichungen hinsichtlich der vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(17) Der Betreiber hat die An- und Abfahrtszeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.