Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 § 4 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß AbsBgld. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigenLBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.
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(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 § 4 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß AbsBgld. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigenLBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.