§ 4 Bgld. LBetreuG (weggefallen)

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Grundversorgung umfasst:

1.

Unterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;

2.

Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;

3.

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4.

Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;

5.

Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;

6.

Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;

7.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

8.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich;

9.

Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;

10.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;

11.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;

12.

Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;

13.

Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;

14.

Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;

15.

darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen.

16.

Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des § 7 Abs. 4. Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 § 4 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß AbsBgld. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigenLBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

Stand vor dem 02.10.2023

In Kraft vom 05.12.2015 bis 02.10.2023
(1) Die Grundversorgung umfasst:

1.

Unterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;

2.

Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;

3.

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4.

Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;

5.

Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;

6.

Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;

7.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

8.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich;

9.

Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;

10.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;

11.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;

12.

Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;

13.

Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;

14.

Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;

15.

darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen.

16.

Gewährung von Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des § 7 Abs. 4. Das sind die bei Aufnahme und Aufenthalt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 § 4 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß AbsBgld. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigenLBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

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