§ 5 TGHKV 2014 (weggefallen)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2024 bis 31.12.9999
Bei Feuerungsanlagen von Zentralheizungsanlagen, im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahbereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, sind ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Mittel der ersten Löschhilfe (z§ 5 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen. B. tragbare Feuerlöscher) an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 15.07.2014 bis 26.08.2024
Bei Feuerungsanlagen von Zentralheizungsanlagen, im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahbereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, sind ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Mittel der ersten Löschhilfe (z§ 5 TGHKV 2014 seit 26.08.2024 weggefallen. B. tragbare Feuerlöscher) an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.

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