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(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 sinngemäß.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
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(4) Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 sinngemäß.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
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(4) Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.