§ 8 Bgld. LBetreuG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 76 NAG§ 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 04.12.2015

In Kraft vom 01.09.2006 bis 04.12.2015

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 76 NAG§ 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

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