§ 9 Bgld. LBetreuG (weggefallen)

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.12.9999
Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1§ 9 -14 und § 5 Abs. 2, sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß ArtBgld. 15a B-VG, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden könnenLBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.

Stand vor dem 02.10.2023

In Kraft vom 01.09.2006 bis 02.10.2023
Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1§ 9 -14 und § 5 Abs. 2, sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß ArtBgld. 15a B-VG, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden könnenLBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.

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