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(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG§ 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
a) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen | |||||||||
b) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer | |||||||||
c) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen | |||||||||
d) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab |
(2) Im Rahmen einer umfassenden wiederkehrenden Überprüfung ist bei Feuerungsanlagen nach Abs.1 lit. b und d mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW zusätzlich zu den Abgasparametern nach § 15 Abs. 4 TGHKG 2013 der Staubgehalt nach der ÖNORM M 5861-1 zu messen.
(3) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.
(43) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 TGHKG 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 11 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.
(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 TGHKG§ 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
a) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen | |||||||||
b) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer | |||||||||
c) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen | |||||||||
d) | Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab |
(2) Im Rahmen einer umfassenden wiederkehrenden Überprüfung ist bei Feuerungsanlagen nach Abs.1 lit. b und d mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW zusätzlich zu den Abgasparametern nach § 15 Abs. 4 TGHKG 2013 der Staubgehalt nach der ÖNORM M 5861-1 zu messen.
(3) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.
(43) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 TGHKG 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 11 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.